Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

(Stand Januar 2024)

Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich nur zu diesen Bedingungen. Abweichende Bedingungen werden unter keinen Umständen Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht gesondert widersprechen. Mit diesem Stand sind alle vorherigen AGBs außer Kraft gesetzt.

I. Leistung

  1. Für den Umfang unserer Leistungen sind unsere aktuellen Preislisten bzw. unser schriftliches Angebot maßgebend. Hiervon abweichende Aufträge sowie Nebenabreden und Änderungen aller Art bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Grundsätzlich gilt jedoch für alle Aufträge ein Mindestbestellwert von netto 30,- € zuzüglich der aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot gemäß Ziff. I als verbindlich bezeichnet wurden. Sämtliche Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber übergeben wurden.
  3. Wir sind berechtigt, unser Angebot auch nach Vertragsabschluss zu ändern, wenn dies erforderlich ist, weil wir bei der Abgabe vom Auftraggeber nicht über alle wichtigen Angaben informiert waren wie etwa Artikelbezeichnung, Stückzahl, Abmessungen, Material, Zeichnungen, Beschichtungsspezifikationen, internationale Normen etc. Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber jede für die sachgemäße Behandlung des Auftrags notwendig erscheinende Auskunft einzuholen.

II. Preis und Zahlung

  1. Soweit in unserem Angebot nichts anderes genannt ist, gelten unsere bei Leistungserbringung anwendbaren Sätze für Material, Personal und Nebenkosten. Zusätzlich berechnet werden im Angebot nicht aufgeführte Zusatzleistungen (z.B. Änderungen des Beschichtungsmaterials oder der Warenbearbeitungsart), Leistungsänderungen, von uns gestellte Verpackung, vertragsbezogene Abgaben (Zölle, Gebühren, etc.) und die gesetzliche Umsatzsteuer.
  2. Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluß eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Rechnungen für Vorauszahlungen und alle anderen Rechnungen sind sofort mit Eingang beim Auftraggeber ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur zulässig wegen von uns nicht bestrittener Gegenansprüche gegen uns.
  3. Werden zur Zahlung fällige Rechnungen vom Auftraggeber nicht bezahlt, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass uns ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

III. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns verwendeten Teilen und Hilfsstoffen vor, bis alle bestehenden Forderungen der eingetragenen GmbHs der WOLF Gruppe aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber befriedigt sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Gegenstand, an dem unsere Leistungen erbracht wurden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an uns abgetreten, in dem der Wert unserer durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherten Leistungen zum Gesamtwert der veräußerten Sache steht.
  2. Wegen unserer Forderungen aus dem Vertrag steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Gewährleistung

  1. Wir leisten Gewähr für alle bei der Abnahme vorliegenden Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, es sei denn der Mangel ist für die Interessen des Auftraggebers unerheblich oder beruht auf einem Umstand, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist; dies gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber bestellten Teile.
  2. Unsere Verpflichtungen zur Gewährleistung entfallen, wenn seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen am Leistungsgegenstand durchgeführt werden, oder wenn der Leistungsgegenstand ungeachtet des Mangels genutzt oder weiterverarbeitet wird. Unsere Verpflichtungen zur Gewährleistung entfallen ferner
    1. für alle Differenzen und Schäden, die auf fehlende, unrichtige, unvollständige oder ungenaue Angaben in der Auftragserteilung oder auf von uns vor der Auftragsausführung als untauglich bezeichnete Behandlungsvorschriften zurückzuführen sind;
    2. für Schäden, die auf die ungeeignete Beschaffenheit der übergebenen Waren zurückzuführen sind (Materialfehler, Maßabweichungen etc.);
    3. für Schäden, die beim Entschichten, Beschichten und Polieren an gebrauchten Werkzeugen entstehen.
  3. Wir leisten Gewähr durch Nachbesserung nach Erhalt des Lieferscheins. Ist Nachbesserung aus technischen Gründe nicht möglich, so leisten wir Gewähr durch Minderung unseres Leistungspreises. Vorbehaltlich Ziff. XI.3. sind weitere Ansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.
  4. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung infolge eigenen Verschuldens fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Nur wenn die Leistungserbringung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.
  5. Reklamationen sind innerhalb von 2 Wochen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Speziell bei PVD Beschichtungen wird eine maximale Ausschussquote von 3% / anno vereinbart. Darüber hinaus gilt folgende Regelung: Für den Fall einer nachweisbaren Beschädigung Ihres Werkzeuges durch einen WOLF Mitarbeiter übernimmt WOLF folgende Kosten:
    Bei PVD Beschichtungen beträgt die Erstattung zur Gewährleistung maximal die Höhe des Beschichtungspreises. Selbst im Streitfall, auch bei nachweislichen Fehlern des Auftragnehmers wird der maximale Entschädigungswert der Gewährleistung auf den doppelten PVD Beschichtungspreis, bei Diamantbeschichtungen 40% der regulären Beschichtungskosten begrenzt. Darüber hinaus werden keine weiteren Gewährleistungsentschädigungen geleistet.

V. Nicht durchführbare Leistung

  1. Kann die Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, so schuldet der Auftraggeber gleichwohl eine angemessene Vergütung für den uns entstandenen Aufwand. Unsere Haftung für Schäden am Leistungsgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, ist in diesem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit leitender Angestellter vor.

VI. Warenanlieferung

  1. Der Auftraggeber hat bei der Anlieferung Stückzahl, Bezeichnung und Wert der Ware auf einem Begleitpapier (Lieferschein) anzugeben. Für alle Anlieferungen aus dem Ausland sind zusätzlich folgende Angaben auf einer Proforma-Rechnung erforderlich: Einzelpreis und Totalwert, Anzahl Verpackungen, Brutto- und Nettogewicht, Ursprungsland der Ware, Transportart bei Anlieferung und gewünschte Transportart für Rücksendung.
  2. Die angelieferte Ware muss vom Auftraggeber in geeigneter Weise gekennzeichnet sein, den angegebenen Zeichnungen entsprechen und in einem weiterverarbeitungs- und beschichtungsfähigen Zustand sein. Insbesondere ein nicht beschichtungsfähiger Zustand liegt in den Fällen vor, in denen unsere Haftung gemäß Ziff. IV.2. ausgeschlossen ist. Alle für die Beschichtung erforderlichen Angaben, insbesondere detaillierte Behandlungsvorschriften, sind der Ware beizufügen. Dies gilt auch für etwa einzuhaltende besondere Anforderungen an die Lagerung hochempfindlicher Substrate; die Einhaltung derartiger Anforderungen ist uns gesondert angemessen zu vergüten, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart war.
  3. Angelieferte Ware, die den vorstehenden Anforderungen nicht genügt, kann von uns gemäß Ziff. V. auf Kosten des Auftraggebers zurückgesandt werden.

VII. Eingangsprüfung

  1. Angelieferte Ware unterziehen wir einer Wareneingangsprüfung, die sich beschränkt auf das Durchsehen der einzelnen Stücke und die Meldung hierbei wahrgenommener Mängel an den Auftraggeber.

VIII. Transport und Versicherung

  1. Auf Wunsch übernehmen wir den An- oder Abtransport auf eigene Kosten und gedeckt durch eine von uns besorgte Transportversicherung, im Übrigen aber (falls bei Schäden diese Transportversicherung nicht eintritt) auf Gefahr des Auftraggebers.
  2. Hält der Auftraggeber einen von uns gesetzten Termin oder eine von uns gesetzte Frist zur Abholung seines Eigentums nicht ein, so können wir ab diesem Termin bzw. ab dem Ablauf dieser Frist für die Aufbewahrung angemessenes Lagergeld verlangen. Wir sind in diesem Falle auch ermächtigt, nach unserer Wahl einen anderen Aufbewahrungsort zu wählen, und zwar stets auf Kosten und Gefahr ausschließlich des Auftraggebers.

IX. Fristen und Termine

  1. Von uns angegebene Fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet und in Kenntnis aller für die Erbringung unserer Leistungen wesentlichen Umstände genannt wurden. Fristen und Termine, die schriftlich von uns als verbindlich bezeichnet wurden, können wir einseitig angemessen ändern, wenn sich ergibt, dass sie auf einer von uns nicht zu vertretenden Unkenntnis wesentlicher Umstände beruhen.
  2. Verzögert sich die Leistungserbringung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände, auch bei unseren Unterlieferanten, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung unserer Leistungen von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Fristen und Termine ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Übersteigt die Verlängerung der Fristen und Termine einen Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragsteile hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, und zwar unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche.
  3. Erwächst dem Auftraggeber nachweisbar infolge unseres Verzuges ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, den Ersatz dieses Schadens zu verlangen bis zu einem Betrag von 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt aber nicht mehr als 5 % unseres Preises für die Leistung an denjenigen Waren, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden können. Setzt der Auftraggeber während unseres Verzugs eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vorbehaltlich der Regelung in Ziff. XI.3 zum Rücktritt berechtigt.

X. Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald wir ihm die Fertigstellung unserer Leistungen angezeigt haben. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt sie nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige als erfolgt.

XI. Haftung

  1. Werden Teile des Leistungsgegenstandes durch unser Verschulden beschädigt, so werden wir diese nach unserer Wahl auf unsere Kosten reparieren oder neu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Leistungspreis, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten vorliegt.
  2. Wenn infolge unseres Verschuldens der Leistungsgegenstand vom Auftraggeber wegen unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen oder wegen Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziff. IV.4. und XI.3. entsprechend.
  3. Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bedingungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit unserer Leistung zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund solche Ansprüche beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern unserer Leistung für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
  4. Soweit unsere Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

XII. Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Auch bei Auslandsgeschäften gilt ausschließlich deutsches Recht.